Veröffentlicht am 6. Oktober 2025
FAQ ZVM-Tool

Benutzer / Authentifizierung
Wenn der Superuser des Unternehmens nicht korrekt eingegeben wurde (migrierte ZV) oder nicht mehr erreichbar ist (Mitarbeiter hat das Unternehmen verlassen), kann der Superuser des Unternehmens wie folgt geändert werden:
- Die für das Unternehmen korrekte verantwortliche Person registriert sich mit der korrekten E-Mail-Adresse und der entsprechenden UID als «MitarbeiterIn des Unternehmens» auf https://zvm-tool.bfe.admin.ch.
- Anschliessend kontaktiert die Person den ZVM-Tool-Support (support@zvm-tool.ch), damit ihr die «Superuser des Unternehmens»-Rolle zugewiesen und der alte Benutzer gelöscht wird.
- Sobald die Rolle zugewiesen wurde, kann der neue Superuser die Kontaktdaten auf Ebene des Unternehmens, in der Zielvereinbarung und an den Betriebsstätten selbst aktualisieren.
Das ZVM-Tool verwendet das Authentifizierungssystem eIAM über AGOV oder CH-Login, auf das das BFE keinen Einfluss hat.
Änderungen Ihres Kontos (Name, Vorname, E-Mail-Adresse) müssen daher direkt in Ihrem AGOV- oder CH-Login-Konto vorgenommen werden.
Wir können diese Angaben im ZVM-Tool nicht direkt ändern.
Sytemgrenzen
Es gilt der Grundsatz: Eine ZV pro Unternehmen (juristische Person, mit einer UID) und damit die eigenständige Erfassung im ZVM-Tool. Die Systemgrenze einer ZV ergibt sich aus der Aggregation einzelner Betriebsstätten, die an geographisch unterschiedlichen Orten liegen können. Eine ZV kann somit eine einzelne oder mehrere Betriebsstätten umfassen.
Denn sobald mehrere Unternehmen in einer ZV sind, kann es früher oder später zu Zusatzaufwänden kommen. Sei es im Zusammenhang mit Fusionen, Aufspaltungen oder Wachstum und damit möglicherweise zur Nichteinhaltung der Zielgrössen. Insbesondere bei der RNZ oder der Verminderungsverpflichtung das Unternehmen von anderen Unternehmen so unabhängig, da sie selber alle Massnahmen vollständig umgesetzt hat.
Gemäss den Vorgaben der Richtlinie, insbesondere Kapitel 4.5 und 4.4.3, sind grundsätzlich alle Standorte/Betriebsstätten eines Unternehmens in die Zielvereinbarung einzubeziehen.
Es besteht die Möglichkeit, den Energieverbrauch sowie die entsprechenden Massnahmen von Betriebsstätten mit geringem Anteil am Gesamtenergieverbrauch, einer zu erfassenden Betriebstätte zuzuordnen, sofern für diese Betriebsstätte keine Verminderungsverpflichtung angestrebt wird. Alternativ kann aufgrund des geringen Anteils am Gesamtenergieverbrauch auch auf eine Berücksichtigung solcher Betriebsstätten verzichtet werden. Dies entsprechend unter vorgängiger Freigabe des BFE.
Diese Regelung gilt für alle Zwecke einer Zielvereinbarung.
Die Betriebstätten sind im ZVM-Tool die kleinste Einheit und benötigen eine BUR Nr. Die Systemgrenze mit den damit zugehörigen Betriebsstätten ist vor der Erfassung im ZVM-Tool zu gemäss der betreiblichen Struktur zu definieren/gruppieren.
Sollten Betriebsstätte noch keine BUR Nr. haben, so kann das Unternehmen diese über die folgende Adresse: uid@bfs.admin.ch beantragen.
Rollen im ZVM-Tool
Nur zertifizierte EnergieberaterInnen können Zugang zur UZV des Unternehmens haben und somit helfen/unterstützen.
Nur das Unternehmen kann Berater hinzufügen.
Es gilt der Grundsatz: Eine ZV pro Unternehmen (juristische Person, mit einer UID) und damit die eigenständige Erfassung im ZVM-Tool.
Ein Benutzer kann jedoch für mehrere Unternehmen die Rolle eines Superusers oder Mitarbeiters innehaben. Weitere Informationen sind in dem Anwendunsghandbuch im Kapitel „Sich für ein weiteres Unternehmen registrieren” zu finden.
Typ der ZV / EVA
Sobald die ZV erstellt wurde, kann der Typ der ZV weder vom Berater noch vom Unternehmen korrigiert werden (nur das Modell und das Startjahr). In diesem Fall kann die ZV jedoch gelöscht und neu erstellt werden.
Die Erstellung erfolgt im / über das ZVM-Tool.
Fristen zur Einreichung ZV
Eine ZV ist nach der QS durch den Beraterpool für 20 Kalendertagezur Erstprüfung durch den/die Kanton(e). Läuft diese Frist ungenutzt ab, geht die ZV automatisch ans BFE.
- Diese 20 Kalendertage sind somit für den Zeitpunkt X, zur Einreichung einer ZV beim BFE zu berücksichtigen.
- Alle vorgängigen Etappen/Prozesse sind daher vorher abzuschliessen (QS durch den Beraterpool und Prüfung durch die Kantone). Das BFE benötigt 3 Monate für die Auditierung/Prüfung der ZV.
Audit von ZV & Monitorings
Rückwirkende Korrekturen an der ZV und den Monitoringdaten sind möglich.
ewz effizienzbonus
Es gilt folgende Regelung:
- ZV mit Bezug zum «ewz effizienzbonus», welche per Ende 2024 auslaufen, müssen über das ZVM-Tool bis spätestens am 18.10.2024 beim BFE (d.H. QS der Beraterpools und Audit der Kantone abgeschlossen) im Audit sein.
- Seitens Bund werden wir die ZV prüfen / auditieren, danach können die Unternehmen bzw. die Betreiber von Anlagen diese bis Ende 2024 im ZVM-Tool «in Kraft» setzen, damit die ZV ab 1.1.2025 «gültig» ist.
- Daten für den Ausgangswert: t-1 und t-2 à Daten von 2023* (siehe Detailregelungen).
- Indikatoren analog der Regelung zum Ausgangswert: t-1 und t-2 à Daten von 2023 verwenden, keine Hochrechnungen.
- Den Nachweis, dass eine ZV «in Kraft» ist, erhalten die Unternehmen bzw. Betreiber von Anlagen (SU-Unternehmen) vom BFE. à Voraussetzung: Alle Betriebsstätten mit den relevanten Anlagennummer / Metering Codes wurden im ZVM-Tool korrekt / vollständig erfasst und die ZV hat den Status «in Kraft».
*Das ZVM-Tool verlangt Daten für t-1 und t-2 (Plausibilisierung), somit können die Eingaben nicht «leergelassen werden».
Detailregelungen:
Für ZV-CO2 gilt: Betreiber von Anlagen, die eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen die Vorgaben der CO2-Verordung einhalten, welche voraussichtlich erst im April 2025 rückwirkend auf den 1.1.2025 in Kraft treten wird. Im Sinne der Gleichbehandlung ist die ZV für eine Verminderungsverpflichtung bezüglich dem Ausgangswert, wie auch der voraussichtlich neuen Amortisationszeiten, nachträglich anzupassen. Die Betreiber mit einer ZV-CO2 müssen im Laufe des Jahres 2025, die ZV somit nochmals überarbeiten bzw. auf die dann gültigen gesetzlichen und regulatorischen Gegebenheiten bringen (Reaudit). Die Pflicht zur Initialisierung dieser Anpassungen obliegt den Betreibern von Anlagen, die eine Befreiung von der CO2-Abgabe anstreben.
Für ZV-FRM und ZV-GVM gilt: Reaudit im 2025 vorbehalten.
Sollte die ZV welche Sie bearbeiten für die Rückerstattung des Netzzuschlags verwendet werden (ZV-RNZ), dann gelten die Fristen gemäss Art. 39 Abs 1 EnV.
Die Eingabe erfolgt im ZVM-Tool unter Kennzahlen > Bonusprogramme. Sie können die Anlagenummer per «copy and paste» einfügen.
Energie / Energieträger
Für ZV muss der Medianpreis in den Jahren t-1 und t-2 eingegeben werden. Für die Monitoring-Jahre muss der Preis des Energieträgers im Monitoring-Jahr eingegeben werden.
Die im ZVM-Tool für Energieträger verwendeten Umrechnungsfaktoren und Heizwerte sind die vom BAFU und BFE vorgegebenen und hier zu finden:
- Informationsblatt « CO2-Emissionsfaktoren des Treibhausgasinventars der Schweiz, Treibhausgasinventar der Schweiz », BAFU
- Dokument « Schweizerische Gesamtenergiestatistik », Energiestatistik, BFE
Es muss ein spezifischer Energieträger für die Eigenproduktion angelegt werden. Die Produktion und der Verkauf müssen im Bereich „Eigenproduktion” dieses Energieträgers angegeben werden. Siehe Kapitel 9.11 des Anwendunsghandbuchs.
Ja, es gibt eine Importfunktion über eine Excel-Datei. Die Verwendung dieser Funktion wird im Anwendunsghandbuch beschrieben.
Abbildung der energetischen Situation (ABES)
Das Sankey-Diagramm ist eine einfache grafische Visualisierung der Energieflüsse nach dem Pareto-Prinzip, damit das Potential erkannt/abgeschätzt werden kann. Die ZV lebt von den Massnahmen und dessen Wirkungen.
Der Anspruch muss sein, ein Sankey abzubilden das auf Stufe Betriebsstätte aussagekräftig ist, damit das Unternehmen / der Auditor nachvollziehen kann, wo die Energie hingeht und was die wesentlichen Verbraucher dazu sind. Der Anspruch besteht daher auch darin, dass die Endenergie mit mindestens 80 % an Verbrauchern/Wandlern erklärt werden soll.
Für einen Wandler beschränkt sich das Sankey daher auf den Input von einem oder je nach Typ zwei Endenergieträger. Für die «Thermische Bezüger / Senken zu den erfassten Energiewandlern» beschränkt sich das Sankey-Diagramm auf die Auswahl eines Energieträgers. Es wird eine Wandlungsstufe dargestellt.
Entschieden Sie wahlweise welcher Energieträger den grössten Anteil an ausmacht und definieren so die Energiewandler, Verbraucher und Senken. In manchen Fällen ist eine Aufsplittung nötig, in manchen Fällen nicht. Hier liegt die Kompetenz bei Ihnen als Energieberater. Aggregieren Sie sinnvoll und dem Nutzen entsprechend.
Für Detaillierungen und Sonderfälle ist es auch möglich, ergänzend zum Sankey-Diagramm des ZVM-Tools, zusätzliche Dokumente oder Grafiken hochzuladen.
Massnahnen
Spezifische Standardmassnahmen für Gewächshäuser sind derzeit nicht vorgesehen.
Ja, das ist möglich/sinvoll. Im Massnahmen-Modell werde grundsätzlich Standardmassnahmen für die Massnahmenliste, Zielbildung und Umsetzung verwendet.
Die Summe der finanziellen Einsparungen und der zusätzlichen Kosten kann im Feld «Zusätzliche finanzielle Einsparungen und Kosten» der Massnahme eingegeben werden. Wenn nur zusätzliche Kosten anfallen, kann ein negativer Wert eingegeben werden.
Die Eingabe der Wetterstation wird individuell eingegeben, da im Falle einer Gruppierung von Betriebsstätten (virtuelle Betriebsstätte), wenn verschiedene Massnahmen für verschiedene Betriebsstätten gelten.
Ein Kontrollkästchen und eine Dropdown-Liste stehen auf der Ebene der Massnahmen im Monitoring zur Verfügung.
Monitoring
Ja, das Monitoring und die Erstellung von Monitoringberichten erfolgen im ZVM-Tool.
Die Wirkung der Massnahmen muss für jede Massnahme individuell eingegeben werden. Der ursprüngliche Planwert aus der ZV wird angezeigt.
Nein, der Endenergieverbrauch muss nur in der ZV erklärt (Sankey-Diagramm) werden.
Massnahmen die im Zielpfad enthalten sind, werden durch steigende oder sinkende Energiepreise nicht neu berechnet.
EHS
Diese Informationen finden Sie im Anwendungshandbuch.
Berichte
Das Unternehmen ist Eigentümer der Daten seiner ZV, daher können nur die Mitarbeiter des Unternehmens den ZV-Bericht erstellen.
Bug
Melden Sie Ihr Anliegen über die Hotline (support@zvm-tool.ch).
Zusammengeschlossenen Zielvereinbarung (ZZV) für Emissionsgemeinschaften
Im Zusammenhang mit Emissionsgemeinschaften gemäss CO2-Gesetzgebung gibt es Ausnahmen. Unternehmen, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, können in einer zusammengeschlossenen Zielvereinbarung (ZZV) zusammengeschlossen werden.
Mehrere Betriebsstätten des gleichen Unternehmens, die eine Emissionsgemeinschaft bilden wollen, können ganz normal in einer ZV zusammengefasst werden. Die ZZV kann bei Bedarf auch für das Grossverbrauchermodell der Kantone verwendet werden. Es gelten die Regelungen gemäss Kapitel 4.4.3 der Richtline.
Virtuelle Betriebsstätte
Mehrere physische Betriebsstätten können zu einer virtuellen Betriebsstätte zusammengeschlossen werden. Virtuelle Betriebsstätten sind nur dann zulässig, wenn die Erfassung einzelner Betriebsstätten aufgrund der grossen Anzahl unzumutbar wäre. Für bis zu 20 Betriebsstätten wird die Erfassung jeder einzelnen Betriebsstätte als zumutbar betrachtet, dafür steht im ZVM-Tool eine Kopierfunktion für Betriebsstätten zur Verfügung. Die Erfassung einer virtuellen Betriebsstätte ist dann vorgesehen, wenn diese zur gleichen juristischen Person gehören. Im ZVM-Tool werden die formellen Angaben (Name, Adresse, BUR Nr. etc.) jeweils einzeln auf der Stufe der physischen Betriebstätten erfasst. Die Daten zur ABES werden hingegen auf der Stufe der virtuellen Betriebsstätte aggregiert erfasst. Es gelten die Regelungen gemäss Kapitel 4.4.3 der Richtline.
Audit einer UZV
Die QS-Checklisten und die Auditchecklisten sind für alle berechtigten Rollen in einer ZV bzw. eines Monitorings im ZVM-Tool einsehbar. Die Qualität der ZV muss den Zweck und dem Potential des Unternehmens entsprechen.
Migration von ZV
Alle aktiven universellen Zielvereinbarungen (UZV) mit Startjahr ab 2016 werden in das ZVM-Tool migriert. Die Migration dieser ZV ist für Januar 2026 vorgesehen.