CO2-Verordnung

Verminderungsverpflichtungen sind ein klimapolitisches Instrument. Es richtet sich an Betreiber von Anlagen, die in Folge des Umfangs der ausgestossenen Treibhausgasemissionen nicht am Emissionshandelssystem teilnehmen und eine wirtschaftliche Tätigkeiten oder gewisse öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, wie beispielsweise Schwimmbäder, Spitäler oder Alters- und Pflegeheime. Anlagebetreiber zahlen auf fossile Brennstoffe eine CO2-Abgabe. Sie können sich diese Abgabe jedoch zurückerstatten lassen, wenn sie stattdessen gegenüber dem Bund eine Verminderungsverpflichtung eingehen.

Eine Verminderungsverpflichtung dauert bis 2040, wird durch das BAFU verfügt, ist verbindlich und besteht im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen:

  • Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung
  • Gültige Zielvereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verminderung der CO2-Emissionen
  • Jährlicher Monitoringbericht
  • Dekarbonisierungsplan

Die wichtigsten Punkte der Verminderungsverpflichtung (Befreiung von der CO2-Abgabe):

  1. Inkrafttreten, Fristen und Gesuche:
    Die CO2-Verordnung tritt rückwirkend auf 1. Januar 2025 in Kraft . Die Frist für das Einreichen des Gesuchs für eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 ist der 1. September 2025. Das Gesuchsformular steht ab Anfang Mai 2025 über CORE (www.core.admin.ch) zur Verfügung (siehe Mitteilung Kapitel 5 ).

  2. Wer kann eine Verminderungsverpflichtung eingehen?
    Eine Verminderungsverpflichtung eingehen können Betreiber von Anlagen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sowie Betreiber von Anlagen, die eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit gemäss der Aufzählung in Artikel 66 Absatz 5 CO2-Verordnung ausüben. Dabei müssen die Treibhausgasemissionen wie bisher zu mindestens 60 Prozent in der Tätigkeit begründet sein. Für die Herstellung von Wärme und Kälte für Wohngebäude sowie für private Tätigkeiten ist keine Befreiung von der CO2-Abgabe möglich.

  3. Sind Zusammenschlüsse möglich?
    Der geografische Perimeter umfasst eine oder mehrere ortsfeste Anlagen, die auf demselben in sich geschlossenen Produktionsstandort betrieben werden. Mehrere Anlagebetreiber können eine gemeinsame Verpflichtung eingehen (Gemeinschaft). Eine Gemeinschaft können mehrere Betreiber von Anlagen mit in der Regel maximal 50 Standorten bilden. Wird eine Gemeinschaft für eine Verminderungsverpflichtung durch mehrere Unternehmen gebildet, werden deren jeweiligen Zielvereinbarungen zu einer übergeordneten Zielvereinbarung zusammengefasst (ZZV), die alle Standorte der Verminderungsverpflichtung abbildet (siehe Mitteilung Kapitel 1.4).

  4. Ausschluss von der Rückverteilung:
    Neu ist ein Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung von der Rückverteilung der CO2-Abgabe ausgeschlossen (siehe Mitteilung Kapitel 11).

  5. Zielvereinbarungen:
    Die Zielvereinbarung ist gemäss der Richtlinie des Bundesamts für Energie (BFE) durch eine zertifizierte Energieberaterin oder einen zertifizierten Energieberater zu erstellen. Die Energieberaterin oder der Energieberater ist an einem der beiden Beraterpools angeschlossen:

    act Cleantech Agentur Schweiz
    Energie-Agentur der Wirtschaft

    Die Aufgabe des Beraterpools besteht primär darin, eine Qualitätssicherung der Zielvereinbarungen und Monitorings zu machen, die durch das Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Energieberaterin oder dem Energieberater erstellt wurde. Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Massnahmen wird für alle technisch möglichen Massnahmen die Paybackdauer einmalig bei der Zielfestsetzung berechnet. Für die betriebswirtschaftlich tragbare Paybackdauer werden folgende Massnahmenkategorien unterschieden: Massnahmen an Infrastruktur, langlebigen und/oder produkt- und prozessübergreifenden Anlagen: Payback bis 12 Jahre. Übrige Massnahmen: Payback bis 6 Jahre.

  6. Mit welchem Modell kann ich meine Anlagen ab 2025 befreien lassen?
    Treibhausgaseffizienzziel: Anlagebetreiber, deren Treibhausgasemissionen den jährlichen Schwellenwert von 200 Tonnen CO2 überschreiten, können die Verminderungsverpflichtung mit einem Treibhausgaseffizienzziel abschliessen.
    Das Treibhausgaseffizienzziel basiert auf einer gültigen Zielvereinbarung. Mit einer Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich der Betreiber zu einer Steigerung seiner Treibhausgaseffizienz gemäss seiner Zielvereinbarung, jedoch durchschnittlich um mindestens 2.25 % Prozent pro Jahr gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung, die gemäss der Richtlinie des BFE erstellt wurde (vgl. Effizienz-Modell in der Richtlinie) und den in der CO2-Verordnung festgelegten Mindestwerten (siehe Mitteilung Kapitel 2).

    Massnahmenziel für kleinere Anlagen: Anlagebetreiber, deren Treibhausgasemissionen den jährlichen Schwellenwert von 1’500 Tonnen CO2 nicht überschreiten, können eine Verminderungsverpflichtung mit dem Massnahmenziel nach einem vereinfachten Modell abschliessen. Das Massnahmenziel basiert auf einer gültigen Zielvereinbarung, die gemäss der Richtlinie des BFE erstellt wurde (vgl. Massnahmen-Modell in der Richtlinie) und den in der CO2-Verordnung festgelegten Mindestwerten. Mit einer Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich der Betreiber zu einer Steigerung der Gesamtwirkung seiner Massnahmen gemäss seiner Zielvereinbarung, mindestens aber zu einer Gesamtwirkung, die einer jährlichen Treibhausgasverminderung von mindestens 2.25 % Prozent gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung entspricht (siehe Mitteilung Kapitel 3).

  7. Inhalt des Dekarbonisierungsplans:
    Ein Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung muss dem Bund einen Dekarbonisierungsplan einreichen. Dieser ermöglicht es dem Betreiber, seine Dekarbonisierung der fossilen Brennstoffe mindestens bis 2040 vorausschauend zu planen. Der Dekarbonisierungsplan legt einen Absenkpfad für die grösstmögliche Verminderung der direkten Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen fest. Freiwillig kann der Absenkpfad weitere Emissionen berücksichtigen und Zwischenziele oder Endziele für die Zeit nach 2040 abbilden. Der Dekarbonisierungssplan ist innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Verminderungsverpflichtung einzureichen und muss durch eine zugelassene Beraterin oder einen zugelassenen Berater geprüft werden. Im Dekarbonisierungssplan ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen der Betreiber bis spätestens Ende 2040 die Treibhausgasemissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe massgeblich reduziert. Der Dekarbonisierungsplan ist alle drei Jahre zu aktualisieren (siehe Mitteilung Kapitel 7).

  8. Dauer und vorzeitige Beendigung:
    Die Verminderungsverpflichtung dauert in der Regel bis 2040, mit der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung per Ende 2030. Weitere voraussichtliche Gründe für eine vorzeitige Beendigung sind in Artikel 74c CO2-Verordnung abgebildet.

  9. Überprüfung der Zielwerte:
    Die Einhaltung des Zielwerts für die Zeitspanne 2025-2030 wird im Jahr 2030 überprüft; diejenige für die Zeitspanne 2031-2040 im Jahr 2040. Erreicht ein Betreiber sein Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel für die Zeitspanne 2025-2030 nicht, kann er sich im Umfang von 2.5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2025-2030 nationale oder internationale Bescheinigungen an die Erfüllung des Ziels anrechnen lassen (siehe Mitteilung Kapitel 8).
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