Unternehmen

Zielvereinbarungen mit dem Bund sind ein Instrument, um in Industrie- und Dienstleistungsunternehmen die Energieeffizienz zu steigern und die CO2-Emissionen zu vermindern. Der Abschluss und die Einhaltung einer Zielvereinbarung ist eine der Voraussetzungen für die Verminderungsverpflichtung (CO2-Abgabebefreiung) und/oder die Rückerstattung des Netzzuschlags (RNZ). Zudem anerkennen die meisten Kantone die Zielvereinbarungen mit dem Bund für den Vollzug des Grossverbraucherartikels. Interessierte Unternehmen können Zielvereinbarungen erarbeiten. Energieberaterinnen und Energieberater, die vom Bund zugelassen sind, unterstützen sie dabei. Das Bundesamt für Energie (BFE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) arbeiten für den Vollzug der Zielvereinbarungen zusammen.

Modelle der Zielvereinbarungen

Das Effizienz-Modell (EFM) enthält als Zielgrösse je ein Energie- und Treibhausgaseffizienzziel. Das Massnahmen-Modell (MNM) hat absolute Zielgrössen, die sich auf das Total der Massnahmenwirkung beziehen. 

Ablauf

Das Unternehmen stellt der Energieberaterin oder dem Energieberater alle für die Zielvereinbarung erforderlichen Daten, Unterlagen und Angaben zur Verfügung.

Darauf basierend erarbeiten die Energieberaterinnen/Energieberater in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen den Vorschlag für die Zielvereinbarung aus. Sie stellen auch die Qualitätssicherung (QS) auf dieser Stufe sicher. Dabei wird auch geprüft, ob alle Elemente der Ist-Zustands- und Potentialanalyse (IZPA) in ausreichender Qualität und genügender Detaillierung in der Zielvereinbarung enthalten sind und ob man die Angaben vollständig nachvollziehen kann.
Dann muss die Zielvereinbarung mit allen zugehörigen Dokumenten beim Bund zum Audit eingereicht werden. Das ganze Dossier wird auf elektronischem Weg eingereicht.


Um eine hohe Qualität der Zielvereinbarungen zu gewährleisten, überprüft der Bund mindestens stichprobenweise die Zielvereinbarung auf Vollständigkeit und Korrektheit der gemachten Angaben und der berechneten Ziel- und Kenngrössen. Auch der Besuch vor Ort kann nötig sein, um die Angaben zu überprüfen.


Werden Qualitätsmängel festgestellt, kann der Bund den Abschluss der Zielvereinbarung verweigern oder diese zur Überarbeitung an das Unternehmen oder die Energieberaterin/Energieberater zurückweisen.  

Zentrale Elemente einer Zielvereinbarung

  • Zielwert am Ende der Laufzeit: Dieser basiert auf der Wirkung der identifizierten, wirtschaftlichen Massnahmen.
  • Zielpfad: Dieser geht vom Ausgangswert und dem Zielwert aus und definiert für jedes Jahr ein Zwischenziel.
https://www.zv-energie.admin.ch/content/zve/de/home/informationfuerunternehmen/informatinon-fuer-unternehmen-bis.html