Eine Zielvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz. Zielvereinbarungen unterstützen Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, ihre Energieeffizienz zu steigern und ihre CO2-Emissionen zu senken.
Ausgangslage
Das Bundesamt für Energie (BFE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) setzen sich ein für eine effiziente Energienutzung, für die Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien, sowie für die Senkung der CO2-Emissionen. Die beiden Bundesämter arbeiten beim Vollzug der Zielvereinbarungen zusammen.
Zielvereinbarungen
Zielvereinbarungen gibt es seit mehreren Jahren. Sie wurden eingeführt, um Industrie- und Dienstleistungsunternehmen dabei zu unterstützen, ihre Energieeffizienz zu steigern und ihre CO2-Emissionen zu senken.
Der Abschluss und die Einhaltung einer Zielvereinbarung ist eine wichtige Voraussetzung, um eine Verminderungsverpflichtung (CO2-Abgabebefreiung) und/oder eine Rückerstattung des Netzzuschlags zu erhalten. Zudem anerkennen die meisten Kantone die Zielvereinbarungen mit dem Bund für den Vollzug des Grossverbrauchersmodells.
Wozu kann eine Zielvereinbarung verwendet werden?
Die Vorgaben können je nach Verwendungszweck unterschiedlich sein. Massgeblich ist jeweils der Verwendungszweck mit den strengsten Anforderungen.
Was heisst Verminderungsverpflichtung (CO2 –Abgabebefreiung)?
In der Schweiz wird auf energetisch genutzten fossilen Brennstoffen eine CO2-Abgabe erhoben. Gewisse Unternehmen können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen, indem sie sich gegenüber dem Bund zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen verpflichten (mehr Informationen -> Verminderungsverpflichtung).
Wie stark ein Unternehmen den Ausstoss an CO2 reduzieren muss, hängt vom wirtschaftlichen Potenzial des Unternehmens ab. Die Verminderungsverpflichtung ist somit ein Instrument, um die bei den Unternehmen vorhandenen Reduktionspotenziale zu erkennen und umzusetzen. Die Unternehmen leisten so ihren Beitrag zum Klimaschutz und zur Einhaltung des nationalen Verminderungsziels.
CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024:
Das Parlament hat in der Frühlingssession 2024 die Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 beschlossen. Diese bildet die Grundlage für die Verminderungsverpflichtung (Befreiung von der CO2-Abgabe) für die Jahre 2025 bis 2040. Ein allfälliges Referendum vorbehalten, wird die Vernehmlassung der CO2-Verordnung im Sommer 2024 durchgeführt.
Stromintensive Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mindestens 10 Prozent ihrer Bruttowertschöpfung können sich, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstatten lassen. Bei Elektrizitätskosten zwischen mindestens 5 Prozent und weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung wird der bezahlte Netzzuschlag teilweise zurückerstattet.
Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags (Artikel 39 Absatz 3 EnG). Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher überwiegend eine ihr oder ihm gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, ist anhand des Ertrages der betreffenden Endverbraucherin oder des betreffenden Endverbrauchers gemäss Artikel 37 Abs. 1 EnV zu ermitteln.
Die Regelungen zu Zielvereinbarungen mit Rückerstattung des Netzzuschlags bleiben
unverändert und werden ohne Unterbrechung fortgeführt.
Was regelt das Grossverbrauchermodell?
Das Grossverbrauchermodell ist in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) definiert. Energie-Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden und/oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde werden von den Kantonen verpflichtet, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu treffen. Eine Zielvereinbarung, die zur Rückerstattung des Netzzuschlags, der CO2-Abgabe sowie des Grossverbrauchermodells als Voraussetzung dient, nennt sich Zielvereinbarung mit Anerkennung der Kantone zur Erfüllung des Grossverbraucherartikels (ZV-GVA).
Die Anerkennung einer ZV-GVA für das Grossverbrauchermodell wird durch die Kantone in ihren kantonalen Energiegesetzen geregelt. Details zur Umsetzung finden sich im «Leitfaden zur Unterstützung der Kantone bei der Umsetzung des Grossverbrauchermodells» oder auf der Website der EnDK.
Die Regulierung von Zielvereinbarungen im Rahmen des Grossverbraucherartikels bleibt unverändert und wird ohne Unterbrechung fortgesetzt.