- Wer kann eine Zielvereinbarung abschliessen?
Grundsätzlich können alle Unternehmen eine Zielvereinbarung als freiwillige Massnahme (ZV-FRM) eingehen. Eine Zielvereinbarung kann auch für den Vollzug des kantonalen Grossverbraucher-Artikels verwendet werden, in Kombination mit den Instrumenten des Bundes. Finanzielle Ansprüche aus Rückerstattungen und Abgaben (CO2-Abgabe, Netzzuschlag) können nur jene Unternehmen geltend machen, die eine für diesen Zweck anerkannte, Zielvereinbarung haben. Sie finden die Kriterien für eine Rückerstattung des Netzzuschlags hier und für die Verminderungsverpflichtung (CO2 Abgabebefreiung) hier
- Wer trägt die Kosten für eine Zielvereinbarung?
Kosten zur Erstellung einer Zielvereinbarung müssen durch das Unternehmen getragen werden. Die Personen des Unternehmens können die Daten auch selbst erfassen. Damit fallen primär Kosten für die Eigenleistung an.
- Auf wie viele Jahre ist eine Zielvereinbarung ausgelegt?
Die Laufzeit einer Zielvereinbarung beträgt 10 Jahre, unabhängig von ihrem Verwendungsweck.
- Wie wird das wirtschaftliches Potential des Unternehmens bestimmt?
Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Massnahmen wird für alle technisch möglichen Massnahmen die Paybackdauer einmalig bei der Zielfestsetzung berechnet. Für die betriebswirtschaftlich tragbare Paybackdauer werden folgende Massnahmenkategorien unterschieden: Massnahmen an Infrastruktur, langlebigen und/oder produkt- und prozessübergreifenden Anlagen: Payback bis 12 Jahre. Übrige Massnahmen: Payback bis 6 Jahre.
- Was sind die Systemgrenze einer Zielvereinbarung?
Die Systemgrenze einer Zielvereinbarung ergibt sich aus der Aggregation einzelner Betriebsstätten, die an geographisch unterschiedlichen Orten sein können. Eine Zielvereinbarung kann somit eine einzelne oder mehrere Betriebsstätten beinhalten.