FAQ

  • Wer kann eine Zielvereinbarung abschliessen?
    Grundsätzlich können alle Unternehmen eine Zielvereinbarung als freiwillige Massnahme (ZV-FRM) eingehen. Finanzielle Ansprüche aus Rückerstattungen und Abgaben (CO2-Abgabe, Netzzuschlag) können nur jene Unternehmen geltend machen, die eine für diesen Zweck anerkannte Zielvereinbarung haben. Sie finden die Kriterien für eine Rückerstattung des Netzzuschlags hier und für die Verminderungsverpflichtung (CO2 Abgabebefreiung) hier
  • Wer trägt die Kosten für eine Zielvereinbarung?
    Die Leistungen für eine Energieberatung sind kostenpflichtig und müssen durch das Unternehmen getragen werden.
  • Auf wie viele Jahre ist eine Zielvereinbarung ausgelegt?
    Die Laufzeit einer Zielvereinbarung ist auf 10 Jahre ausgelegt, unabhängig von ihrem Verwendungsweck.
  • Wie wird das wirtschaftliches Potential des Unternehmens bestimmt?
    Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Massnahmen wird für alle technisch möglichen Massnahmen die Paybackdauer einmalig bei der Zielfestsetzung berechnet. Für die betriebswirtschaftlich tragbare Paybackdauer werden folgende Massnahmenkategorien unterschieden: Massnahmen an Infrastruktur, langlebigen und/oder produkt- und prozessübergreifenden Anlagen: Payback bis 8 Jahre. Übrige Massnahmen: Payback bis 4 Jahre.

  • Was sind die Systemgrenze einer Zielvereinbarung?
    Die Systemgrenze einer Zielvereinbarung ergibt sich aus der Aggregation einzelner Betriebsstätten, die an geographisch unterschiedlichen Orten sein können. Eine Zielvereinbarung kann somit eine einzelne oder mehrere Betriebsstätten beinhalten.
https://www.zv-energie.admin.ch/content/zve/de/home/informationfuerunternehmen/informatinon-fuer-unternehmen-bis/faq.html